Verordnung über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes einer
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung
der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, und nimmt
dazu Stellung wie folgt:
Mit dem vorliegenden Entwurf werden für Beiträge zur Höherversicherung, die nach dem
31.03.2016 entrichtet wurden, die Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages,
die seit ihrer Festsetzung im Jahr 1985 nicht mehr verändert wurden, an die
seit damals gestiegene Lebenserwartung angepasst.
Außerdem werden in Folge des Urteils, des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
C-318/13 zum Verbot der Heranziehung geschlechterspezifischer versicherungsmathematischer
Daten in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit für Beiträge zur Höherversicherung,
die nach dem 31.03.2016 entrichtet wurden, die Faktoren für die Bemessung
des besonderen Steigerungsbetrages geschlechtsneutral ausgestaltet.
Von der BAK werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände erhoben.

Dokumente:

Verordnungsentwürfe mit denen die Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung, sowie die Verordnung über die Bildung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung und dessen Satzung geändert werden

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol erhebt gegen die oben genannten Verordnungsentwürfe keinen Einwand.

In diesem Zusammenhang möchten wir anregen, den Planungsverbänden mehr inhaltliche Kompetenz zu übertragen, damit ihre zentrale Stellung im Bereich der örtlichen, regionalen und überörtlichen Raumordnung gestärkt wird. Des Weiteren könnte eine in zeitlichen Abständen durchgeführte Evaluierung ihrer Projekte zu noch mehr Effektivität und Effizienz führen.

Dokumente:

Rechnungszinsen in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

GBG Rundschreiben betreffend den Rechnungszinsen in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol nimmt das Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht betreffend den Rechnungszinsen in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu Kenntnis.

Dokumente:

 

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

1. Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. 20.3.2014 L 84/72 und damit
2. Verbesserung der Geschäftsführung und der Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie
3. Erleichterung der multiterritorialen und repertoireübergreifenden Vergabe von Urhebernutzungsrechten an Musikstücken für die Online-Verbreitung in der EU/im EWR

 

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Novelle des Tabakgesetzes zur Implementierung der TPD II (179/ME)

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden

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Vorläufige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977

Vorläufige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 auf Grund des Budgetbegleitgeestztes 2016 (BGBl. I Nr. 144 Art. 8 vom 14.12.2015) und des Sozialrechts-Änderungsgesetztes 2015 – SRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 152 Art. 8 vom 28.12.2105), die ab 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
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