Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert wird
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Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert wird
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsverordnung geändert wird
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Questionnaire « SME Test reporting » for the SME Envoys Meeting
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Das Bundesministeriums Justiz hat die von der International Chamber of Commerce (ICC) ausgearbeiteten Uniform Rules for Forfaiting (ICC Publication Number 800) zur Stellungnahme vorgelegt. Diese wurden bereits im November 2012 von der Banking Commission der ICC angenommen – nun zieht die United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) in Betracht, für dieses Regelwerk der ICC eine Unterstützungserklärung abzugeben (zum weiteren Hintergrund siehe Beilage 2).
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Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2017)
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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundsätze einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung, der Abwicklung von Rechtsgeschäften, der Budgetierung, der Bilanzierung, der Erstellung von Jahresvoranschlägen und Jahresabschlüssen und der Prüfung von Jahresabschlüssen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und über die Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung – HS-WV)
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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
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Es wird vorgeschlagen in der Stellungnahme, den Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen. Hintergrund: Mit der Neufassung des Art 50 B-VG kann Verfassungsrecht durch Staatsverträge nicht mehr geändert oder erlassen werden. Wenn daher entsprechenden Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen daraus Verfassungsrang zugwiesen werden soll, braucht es dazu ein Verfassungsgesetz bzw. eine entsprechende Novellierung. Mit dem zu begutachtenden Rechtsakt wird dies nun durch ein Staatsvertäge-Bundesverfassungsgesetz umgesetzt. Aus ArbeitnehmerInnenperspektive ergeben sich daraus keine Folgen.
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Europarat, rev ESC; Negative Schlussfolgerungen des Ausschusses für soziale Rechte zu Artikel 4 Abs 1, Artikel 10 Abs 5 und Artikel 15 Abs 1
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