Veröffentlicht am 21. November 2025 von Doris KnablAntrag: Verpflichtende automatische Übermittlung von Werbungskosten (Kennzahl 274) von Seiten des Sozialversicherungsträgers an die Finanzbehörden Antrag im Volltext: Verpflichtende automatische Übermittlung von Werbungskosten (Kennzahl 274) von Seiten des Sozialversicherungsträgers an die Finanzbehörden Beschluss: Der Antrag wurde angenommen.